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Pensionssplitting für Eltern und bei Scheidung

Seit 10 Jahren gibt es für alle ab 1955 Geborenen die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings. Damit können Kindererziehungszeiten des nicht erwerbstätigen Elternteils für die ersten 4 Jahre des Kindes bis zur Hälfte auf dessen Pensionskonto und somit zu Lasten des anderen Elternteils gutgeschrieben werden. 

Diese Regelung gilt nur für Kindererziehungszeiten ab 2005 und muss spätestens bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs des Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Diese Regelung ermöglicht eine bessere Absicherung der Frauen bei einer Erziehungstätigkeit in Hinblick auf ihre Pensionszeiten. In der Praxis wurde davon bis dato kaum Gebrauch gemacht und wird als Grund ein unzureichendes Wissen darüber vermutet.

Im Falle einer Scheidung sind grundsätzlich die während der Ehe erworbenen ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Während Lebensversicherungen beispielsweise in die Aufteilungsmasse fallen, sieht das österreichische Gesetz einen Ausgleich für die erworbenen Pensionsanwartschaften nicht vor.

Für Grenzgänger, z.B. in der Schweiz, gibt es Ausnahmen. Es gilt zwar so lange ein Barauszahlungsverbot für die Austrittsleistung, als das Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) nicht eingetreten ist. Gutschriften auf dem Alterskonto des Versicherten gehören allerdings dann in die Aufteilungsmasse, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt, eine selbständige Tätigkeit aufnimmt oder die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbetrag ausmacht.

Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.
26.06.2016

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