Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Wegerechte in Vorarlberg
Vorsicht beim Liegenschaftskauf

Grunddienstbarkeiten, beispielsweise Geh- und Fahrrechte zugunsten von Liegenschaften, haben nur dann dingliche Wirkung wenn Titel und Modus vorliegen.

Dingliche Wirkung bedeutet, dass sie gegenüber jedermann gelten, also nicht nur zwischen den Vertragsparteien. Als Titel zur Begründung von Dienstbarkeiten kommen Vertrag, Ersitzung, Gesetz, Richterspruch, usw. in Frage. Modus ist bei Grunddienstbarkeiten (zB Geh- und Fahrrechte) die Einverleibung im Grundbuch (C-Blatt der dienenden Liegenschaft).

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Erwerber einer Liegenschaft eine Dienstbarkeit aber auch ohne Verbücherung gegen sich gelten lassen, wenn sie offenkundig ist. Offenkundig ist eine Dienstbarkeit dann, wenn bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge (zB. Fahrspuren) wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.

In Vorarlberg gibt es darüber hinaus eine besondere Rechtslage.
Bis zum Jahr 1997 konnten aufgrund eines Reichsgesetzes (RGBl 1905/33) Grunddienstbarkeiten nicht im Grundbuch einverleibt werden. Wegerechte wurden somit auch ohne Einverleibung im Grundbuch (Modus) wirksam begründet.

Auch heute noch ist es als Folge dieser besonderen Rechtslage somit möglich, dass Dienstbarkeiten bestehen, die weder im Grundbuch einverleibt, noch offenkundig sind. Darauf ist beim Liegenschaftskauf Rücksicht zu nehmen. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, den Veräußerer auf diese Problematik anzusprechen und Nachforschungen anzustellen.

Dr. Gerhard Scheidbach

zurück zur Übersicht