Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Verjährung einer Bankgarantie
(OGH 5 Ob 7/06z)

Die Stadt Wien hatte einem vorarlberger Bauunternehmen, das in Wien Wohnungen errichten wollte, die Bezahlung einer sehr beträchtlichen Abgabe für den Fall vorgeschrieben, dass er vorgeschriebene Auflagen nicht einhält. Der finanziell bereits angeschlagene Unternehmer ersuchte die Stadt Wien, diese Abgabe zu stunden. Diese war damit einverstanden, forderte aber eine entsprechende Bankgarantie, die von einem bekannten Vorarlberger Bankinstitut abgegeben wurde.

Weil das Bauunternehmen den Auflagen nicht nachkam, rief die Stadt Wien die Bankgarantie ab. Nur wenig später wurde das Konkursverfahren über das Unternehmen eröffnet.

Das Vorarlberger Bankinstitut beauftragte unsere Kanzlei, den Zahlungsanspruch der Stadt Wien abzuwehren. Wir argumentierten, dass die Bankgarantie eine Schadenersatzfunktion habe und daher bereits nach drei Jahren verjährt sei. Der OGH schloss sich dieser Argumentation, die zuvor vom Landesgericht und vom Oberlandesgericht abgelehnt worden war, an und wies den Anspruch der Stadt Wien ab.

Dieses Urteil wird in der Literatur als Belegstelle dafür genannt, dass eine Bankgarantie, die sich eine Gebietskörperschaft einräumen lässt, um die Bezahlung einer Abgabenschuld sicherzustellen, Schadenersatzfunktion hat, und Forderungen aus einer solchen Garantie gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren.