Außergewöhnliche Betriebsgefahr im Straßenverkehr
Nach den Bestimmungen des Eisenbahn- & Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr nach den Bestimmungen des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) immer dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist.
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