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Nutzungs- und Widmungsänderung bei Wohnungseigentum

Beim Wohnungseigentum auch in den eigenen vier Wänden keine eigenmächtige Änderung der Nutzung bzw. Widmung.

Wohnungseigentumsobjekte dürfen grundsätzlich nur entsprechend der vereinbarten Widmung, zB als Wohnung, Garage, Keller, Büro, Arztpraxis, etc. verwendet werden. Will der Wohnungseigentümer eine Änderung an seinem Wohnungseigentumsobjekt vornehmen, sei es eine bauliche Änderung oder eine andere Nutzung, braucht er dazu grundsätzlich die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Bekommt er diese Zustimmung nicht, kann er diese unter Umständen durch den Richter im Außerstreitverfahren ersetzen lassen.

Es empfiehlt sich als Wohnungseigentümer auf die richtige Vorgangsweise zu achten. Wird die Wohnung widmungswidrig verwendet, zB als Büro oder Arztpraxis anstatt zu Wohnzwecken, haben die anderen Wohnungseigentümer das Recht auf eine Unterlassungsklage. Die widmungswidrige Nutzung wird auch dann nicht rechtmäßig, wenn sie über viele Jahre erfolgt. Es ist daher wichtig zu jeder Änderung entweder die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder die Erlaubnis des Gerichtes einzuholen.

Der Richter wird die Zustimmung zu einer baulichen Änderung oder Widmungsänderung der Wohnung erteilen, wenn die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer mit sich bringt. Insbesondere darf sie auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder anderen Sachen, zur Folge haben.

Lassen Sie sich daher vor jeder beabsichtigten Veränderung beraten und vergewissern Sie sich über die Haltung der anderen Miteigentümer. Nur so können Sie sicher sein, keine unnützen Investitionen zu tätigen bzw. Gerichtsverfahren mit Ihren Nachbarn zu provozieren.