Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Änderungen im Nachbarrecht
Bewuchs an der Grundstücksgrenze führt immer wieder zu Problemen zwischen Nachbarn

Äste von Bäumen und Sträucher oder Wurzeln, die über die Grundstücksgrenze ragen, dürfen von demjenigen, auf dessen Grundstück sie ragen geschnitten und auch benützt werden. Allerdings hat die Entfernung fachgerecht und auf eigene Kosten zu erfolgen.

Nur wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder droht (zB. Schäden am Dach oder an der Fassade), hat der Nachbar, von dem der Bewuchs ausgeht, die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.

Bäume können aber auch eine Gefahr darstellen. Bei einem Schaden durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste musste bisher der Eigentümer beweisen, dass ihn keine Schuld trifft (Beweislastumkehr).

Neue Rechtslage

Mit dem Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 sind Änderungen zur bisherigen Rechtslage eingetreten. Neu eingeführt wurde § 1319b ABGB, der konkret die Folgen des Umstürzens eines Baumes oder das Herabfallen von Ästen regelt. Wie bisher haftet der Halter des Baumes für den Ersatz des Schadens – sofern er diesen durch Vernachlässigen der erforderlichen Sorgfalt bei der Prüfung und Sicherung des Baumes verursacht hat.

Die Sorgfaltspflichten hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab.

Anders als bisher tritt aber keine Beweislastumkehr mehr ein, sondern sind die allgemeinen Regelungen über die Beweislast anzuwenden. Der Geschädigte hat sohin das Verschulden des Halters zu beweisen.

Die Änderungen sind bereits seit 01.Mai 2024 in Kraft.

Dr. Gerhard Scheidbach

Rechtsanwalt in Feldkirch

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