Anwaltswahl und Selbstbehalt
Wann bei der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt zu zahlen ist.
Viele Menschen verfügen über eine Rechtsschutzversicherung. Damit beugen sie dem Risiko vor, im Falle eines Prozessverlusts die mitunter nicht unerheblichen Prozesskosten zahlen zu müssen.
Selbstbehaltsklausel
Oft ist im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrages ein Selbstbehalt in Höhe von z.B. 10% der Schadensleistung und ein Mindestprozentsatz der Versicherungssumme pro Schadensfall (z.B. 0,3%) festgelegt. Eine solche Kostenbeteiligung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer einen von der Versicherung vorgeschlagenen Anwalt wählt.
Gemäß den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Versicherungsnehmer berechtigt, zu seiner Vertretung einen Rechtsanwalt frei zu wählen. Fraglich ist, ob dieses Recht auf freie Anwaltswahl der Vereinbarung eines Selbstbehaltes entgegensteht.
Zulässig ist, die Anwaltswahl örtlich auf die im zuständigen Gerichtssprengel niedergelassenen Rechtsanwälte zu beschränken. Eine solche Beschränkung kann kostensparend und somit prämiensenkend wirken.
Psychologischer Zwang
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) ist eine Selbstbehaltsklausel dann nicht gesetzes- konform und somit unzulässig, wenn der dem Versicherungsnehmer damit angebotene Vorteil des Wegfalls eines Selbstbehalts die sachlich gerechtfertigte Grenze überschreitet. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Größe des angebotenen Vorteils sozusagen einem „psychologischen Zwang“ unterliegt, von der freien Anwaltswahl jedenfalls nicht Gebrauch zu machen, um den ihm vom Versicherer dafür angebotenen Vermögensvorteil nicht zu verlieren.
Bei einem Selbstbehalt von 20% wird laut dem OGH der Schutz des Versicherungsnehmers durch freie Vertreterwahl unterlaufen. Eine solche Klausel ist unwirksam.
Aushöhlung der Wahlfreiheit
Die Versicherungen sind gesetzlich nicht verpflichtet, unter allen Umständen die entstandenen Kosten vollständig zu decken, unabhängig davon, wo der Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer die Wahl allerdings faktisch unmöglich gemacht wird, wird das Recht auf freie Anwaltswahl beschnitten. Eine solche „Aushöhlung“ der Wahlfreiheit liegt nach Meinung des OGH aber bei einem Selbstbehalt von 10% der Schadensleistung, mindestens 0,3% der Versicherungssumme, nicht vor.
Hat ein Versicherer nach Abschluss eines Verfahrens Kosten zu zahlen, so kann im Falle der Nichteinigung mit der Versicherung mitunter vor Gericht auf Feststellung geklagt werden, dass bei der Abrechnung der Kosten kein Selbstbehalt in Abzug gebracht werden darf.
Ein solches Verfahren wird aber nur dann erfolgsversprechend sein, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Versicherungsnehmer einem psychologischen Zwang unterliegt, von der freien Anwaltswahl nicht Gebrauch zu machen. Ob die Grenze des zulässigen Selbstbehaltes bei 10% fixiert werden kann, ist noch offen.
Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.
04.06.2016