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Außergewöhnliche Betriebsgefahr im Straßenverkehr
Nach den Bestimmungen des Eisenbahn- & Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist eine außergewöhnliche Betriebsgefahr nach den Bestimmungen des EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz) immer dann anzunehmen, wenn die Gefährlichkeit, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden ist, dadurch vergrößert wird, dass besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht schon deshalb vorliegen, weil ein Fahrzeug im Betrieb ist.

Mitverschulden bei Glatteis
Bei folgendem Sachverhalt ließ der OGH den Halter eines Lastkraftwagens mit einem Drittel mithaften: Die zuerst trockene Fahrbahn war auf einer Steigung vereist. Der LKW kam trotz ordnungsgemäßer Bereifung ins Rutschen und musste dadurch seine Geschwindigkeit auf weniger als 6,5 km/h reduzieren. Ein PKW-Lenker wollte den LKW mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholen, wodurch dessen PKW ins Schleudern geriet und gegen das Heck des LKW prallte. Der PKW-Lenker hätte die Kollision durch bloße Gaswegnahme verhindern können oder auch, wenn er beim Fahrstreifenwechsel eine Geschwindigkeit von 40 – 50 km/h eingehalten hätte.

Besondere Gefahrenmomente
Nach Ansicht des OGH nach lag eine durch höhere Gewalt (Glatteis) ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr vor. Dieses sehr langsame Fahren zum Unfallzeitpunkt wurde einem Stillstand gleich gesetzt. Ein nicht verkehrsbedingtes Anhalten wird vom OGH nämlich regelmäßig als solche Gefahr beurteilt.

Wie dieser Fall zeigt, kann den Unfallgegner dann ein Mitverschulden treffen, wenn besondere Gefahrenmomente hinzukommen. Dies ist für den juristischen Laien nur schwer erkennbar.