Bauträgervertragsgesetz
Der Bedarf an Wohnraum ist weiterhin hoch und es ist wichtig, dass die Käufer von Wohnungen im Falle einer Insolvenz des Bauträgers geschützt werden. Diesem Schutz dient das Bauträgervertragsgesetz (BTVG), das auf Verträge zum Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen anzuwenden ist, bei denen der Erwerber bereits vor der Fertigstellung mehr als 150 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche an den Bauträger zahlen muss.
Mindestinhalt
Die zwingend schriftlich abzuschließenden Verträge müssen vom Gesetz vorgeschrieben einen Mindestinhalt (Beschreibung des Vertragsgegenstandes, Hinweis auf Gefahrenzonen, Preis sowie Kosten für Zusatzleistungen, spätester Übergabetermin, zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten, Art der Sicherung, Konto des Bauträgers, Treuhänder,…) aufweisen.
Sicherung des Erwerbers
Kernpunkt des Gesetzes sind die Bestimmungen zur Sicherung des Erwerbers (§ 7 ff BTVG). Häufig wird eine grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§ 10) gewählt. Wesentlich ist, dass die Zahlungen vom Treuhänder nur nach Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte abgerufen werden dürfen und von diesem Ratenplan nicht abgewichen werden darf. Zur Feststellung des Abschlusses eines Bauabschnittes zieht der Treuhänder üblicherweise einen Sachverständigen bei.
Wirtschaftliche Einheit
In der Praxis nicht immer beachtet wird die gesetzliche Bestimmung, dass ein Bauträgervertrag auch dann vorliegt, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder durchgreifenden Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet (§ 2 Abs 4 BTVG).
Dr. Gerhard Scheidbach