Begegnungen von Radfahrern und Fußgängern
Wenn sich Radfahrer und Fußgänger einen Weg teilen, ist Vorsicht geboten. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich klargestellt, dass sich Fußgänger auf einem von Fußgängern und Radfahrer benutzten Weg nicht unbedingt auf der rechten Hälfte des Weges bewegen müssen. Vielmehr müssen sich Radfahrer bei Annäherung von hinten bemerkbar machen.
Wenn sich Radfahrer und Fußgänger einen Weg teilen, ist Vorsicht geboten. Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich klargestellt, dass sich Fußgänger auf einem von Fußgängern und Radfahrer benutzten Weg nicht unbedingt auf der rechten Hälfte des Weges bewegen müssen. Vielmehr müssen sich Radfahrer bei Annäherung von hinten bemerkbar machen.
Durch die rechtzeitige Betätigung der Fahrradglocke lassen sich Unfälle vermeiden
Anlassfall war die Klage eines Radfahrers gegen die Fußgängerin, die sich mit ihrem Hund unerwartet seitwärts bewegte. Der Unfall ereignete sich auf einem nicht als Geh- und Radweg im Sinne der StVO gekennzeichneten Privatweg. Die beklagte Fußgängerin ging mit ihrem Hund zunächst auf der rechten Hälfte des Wegs, bewegte sich dann nach links und überschritt dabei die Mitte des Wegs. Der Kläger und seine Gattin näherten sich mit dem Fahrrad der Fußgängerin von hinten, ohne sich durch Klingeln oder Zurufen bemerkbar zu machen.
Die Gattin des Klägers reagierte auf die Seitwärtsbewegung der Fußgängerin in dem sie bremste und ihr Fahrrad nach links auslenkte. Der Beklagte hingegen fuhr wegen seines zu geringen Abstands auf das Fahrrad seiner Gattin auf, stürzte und verletzte sich.
Die Gerichte sahen kein Verschulden der Fußgängerin und wiesen die Klage ab. Der Fußgängerin konnte kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 76 StVO - der das Verhalten von Fußgängern regelt - vorgeworfen werden. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und wies darauf hin, dass ein Radfahrer, der sich einem Fußgänger in gefährlicher Weise nähert, durch Abgabe eines Warnzeichens (klingeln oder zurufen) Kontakt aufzunehmen hat.
Dr. Gerhard Scheidbach
Rechtsanwalt in Feldkirch
Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG