Belastungen einer Liegenschaft
Zur Feststellung der Belastungen einer Liegenschaft genügt es nicht nur Einsicht ins Grundbuch zu nehmen. Der Käufer einer Liegenschaft will diese gewöhnlich lastenfrei erwerben. Dazu dient eine Überprüfung des Grundbuchsstandes. Belastungen wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Wohnrechte, Bebauungsbeschränkungen, etc. können, müssen aber nicht im Grundbuch eingetragen sein.
Es gibt aber auch diverse Belastungen und Verpflichtungen, die gar nicht ins Grundbuch eingetragen werden können.
Es empfiehlt sich nicht nur den Verkäufer eingehend über allfällige Belastungen zu befragen. Darüber hinaus ist auch die Einsicht in den Vertrag sinnvoll, mit dem der jetzige Verkäufer die Liegenschaft erworben hat. Dort finden sich oft relevante Vereinbarungen, die der Verkäufer eingegangen ist, aber nach Jahren darauf vergessen hat.
Insbesondere sollte sich der Käufer bei der Hausverwaltung erkundigen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft besondere Regelungen beschlossen hat, Betriebskostenrückstände bestehen oder größere Reparaturen bevorstehen.
Besonders problematisch ist die Situation, wenn die auf der Liegenschaft haftenden Schulden höher als der Kaufpreis sind. In so einem Fall ist unbedingt zuerst die Zustimmung der entsprechenden Gläubiger einzuholen. Diese müssen nämlich dann einem Verkauf nicht zustimmen, selbst wenn der Kaufpreis hoch ist, wenn der Erlös nicht zur Abdeckung der bei ihnen offenen Verbindlichkeiten ausreicht.
Wenn Sie sich im Vorfeld der Vertragserrichtung von einem Rechtsanwalt beraten lassen, werden all diese Punkte geklärt. Er wird auch die von den Gläubigern benötigten Erklärungen besorgen. Damit während der Abwicklung des Kaufgeschäfts nicht noch neue Lasten ins Grundbuch kommen bzw. entsprechende Eintragungen jedenfalls wieder gelöscht werden können, wird zum Schutz des Käufers vom Rechtsanwalt die Eintragung der Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung im Grundbuch veranlasst. Dann können Sie sicher sein, dass der Kauf nicht mehr kostet als geplant und Sie auch keine unangenehmen Belastungen in Kauf nehmen müssen, welche den Gebrauch oder gar den Wert der Liegenschaft beeinträchtigen.