Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Der Berg ruft!

Bergsport ist so populär wie nie. Dabei kommt es manchmal zu Unfällen mit schweren Folgen. 

Im Schadensfall wird nach „Schuldigen“ gesucht. Dabei wird auch vor dem Bergkamerad nicht Halt gemacht. Nicht nur professionelle Bergführer, sondern auch Leute aus dem Bekanntenkreis, mit denen eine private Bergtour unternommen wurde, werden nicht selten mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert.

Maßgeblich ist, ob der Bergkamerad als „Führer aus Gefälligkeit“ anzusehen ist. Das hängt von vielen Kriterien ab, zum Beispiel wie sehr die alpine Erfahrung, das alpinistische Können, die Gebiets- und Routenkenntnisse der Bergkameraden auseinander klaffen und wem die Entscheidung hinsichtlich der Routenwahl, der Ausrüstungsgegenstände zukommt bzw. wer entscheidet, ob eine Tour fortgesetzt oder abgebrochen wird. Werden Entscheidungen über Ziel, Route, Art der Bewältigung von Gefahrenstellen, die Sicherung oder über einen Abbruch der Tour grundsätzlich nicht mehr gemeinsam getroffen, sondern steht die Entscheidungskompetenz nach dem Verständnis der Gruppe einem Mitglied (vor allem aufgrund dessen alpiner Erfahrung) im Wesentlichen allein zu, wird dieses Mitglied als Führer aus Gefälligkeit anzusehen sein.

Das führt zwar nicht automatisch zu einer Haftung. Dennoch sollte jedem, der Leute auf eine Bergtour mitnimmt, bewusst sein, dass er möglicherweise als Führer aus Gefälligkeit für Unfälle haftet. Das gilt vor allem dann, wenn die Begleiter unerfahren sind und er über die mit der Tour verbundenen Risiken nicht aufklärt oder gar Gefahren verheimlicht. Das Gleiche gilt für Schitouren, beim Canyoning und ähnlichen Sportarten.


Dr. Gerhard Scheidbach