Corona-Verlängerungsmöglichkeit bei Wohnungsmietverträgen
Das am 3.4.2020 beschlossene 4. Covid-19 Maßnahmengesetz ermöglicht es, dass dem Mietrechtsgesetz unterliegende Wohnungsmietverträge, die innerhalb des Zeitraums 01.04.2020 und 30.06.2020 enden, nunmehr mittels schriftlicher Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter bis zum Ablauf des 31.12.2020 oder für einen kürzeren Zeitraum einvernehmlich verlängert werden können. Die sonst geltende Mindestbefristung von drei Jahren kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Wichtig ist, dass die Verlängerung schriftlich (per E-Mail ist dafür nicht ausreichend) getroffen wird, weil sie sonst unwirksam ist und es zu einem unbefristeten Mietverhältnis kommen kann.
Das Mietverhältnis darf maximal bis 31.12.2020 verlängert werden und dies auch nur, wenn der ursprüngliche Mietvertrag eine Befristung aufweist, die in den genannten Zeitraum fällt. Daher kann für einen befristeten Mietvertrag mit Ablauf nach dem 1.7.2020 nicht vorsorglich bereits jetzt eine Verlängerung um weniger als drei Jahren vereinbart werden.
Die Verlängerungsmöglichkeit gilt nur für befristete Verträge. Wurde daher für ein unbefristetes Mietverhältnis eine Kündigung bereits ausgesprochen und liegt der Beendigungszeitpunkt im Zeitraum 1.4.2020 und 30.6.2020, können Vermieter und Mieter von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen. Der Mieter kann allerdings erforderlichenfalls die ebenfalls durch das Covid-19 Maßnahmengesetz eingeführten Aufschiebung der Räumungsexekution in Anspruch nehmen.
Nach dem 1.7.2020 gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) unverändert weiter; die Mindestbefristung für Wohnungsmietverträge beträgt sowohl für die erstmalige Befristung, aber auch für jede Verlängerung eine Dauer von mindestens drei Jahren.
Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.