Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Die private Hauszufahrt

Der Anlass war ein alltäglicher: Ein PKW-Lenker stellt sein Fahrzeug auf der privaten Zufahrt vor einem Doppelwohnhaus ab, um einen Sonnenschirm auszuladen. Diese Hauseinfahrt ist weder besonders gekennzeichnet noch abgeschrankt. Seine Lebensgefährtin, die in dem Haus wohnt, hilft ihm dabei. Der PKW-Lenker hält sich stets im Nahbereich des Fahrzeuges auf, das er nach ein paar Minuten wieder wegfährt. Während dieser Zeit will niemand die Zufahrt benützen.

Kann dieser Autofahrer bestraft werden? Die Antwort lautet ja; jedenfalls nach Ansicht des UVS des Landes Vorarlberg, der für diese „Tat“ eine Geldstrafe verhängte. Die Begründung ist nicht nachvollziehbar, um nicht zu sagen kurios:

Die Hauseinfahrt stehe zwar in Privateigentum, dennoch handle es sich um eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“, da sie ja von Bewohnern, Besuchern, Zulieferern etc. benützt werden könne. Sie komme sogar für eine Benützung durch andere Fahrzeuglenker in Betracht (zB für ein Umdrehen). Es sei daher die Straßenverkehrsordnung, nämlich § 23 Abs 3 StVO anzuwenden, der lautet: „Hält der Lenker vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben …“. Diese Bestimmung erfordere, dass der Fahrzeuglenker ausnahmslos im Fahrzeug zu bleiben habe. Auch ein ganz kurzfristiges Verlassen sei nicht erlaubt.

Wäre diese Rechtsansicht des UVS richtig, dürften Besucher den Hausbewohnern nur noch vom Auto aus zuwinken, keinesfalls aber aussteigen. Der Paket-Zusteller dürfte das Fahrzeug nicht verlassen, um das Paket zur Haustüre zu tragen. Selbst der Eigentümer des Hauses müsste seinen PKW von der Zufahrt wegfahren, um Dritten ein Umdrehen zu ermöglichen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Sicherheitsbehörden auf die Hilferufe von Liegenschaftseigentümern reagieren.