Dienstbarkeiten, Reallasten einer Liegenschaft
Vor dem Kauf einer Liegenschaft ist unbedingt Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Für den Käufer einer Liegenschaft ist wichtig abzuklären, ob und welche Zufahrts- und Leitungsrechte zum Grundstück bestehen, aber auch, ob solche Rechte vom Verkäufer oder seinen Rechtsvorgängern Dritten eingeräumt wurden.
Zufahrts- und Leitungsrechte werden in der Regel in Form von Dienstbarkeiten im Grundbuch einverleibt und ist aus diesem Grund vor Erwerb einer Liegenschaft unbedingt Einsicht in das offene Grundbuch zu nehmen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Dienstbarkeiten (Servituten) beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Wichtig dabei ist, dass der Dienstbarkeitsverpflichtete nicht zu einem aktiven Tun herangezogen werden kann, sondern nur verpflichtet ist etwas zu dulden oder zu unterlassen. Das in der Praxis am häufigsten vorkommende Servitut ist das bereits erwähnte Geh- und Fahrrecht, das den Grunddienstbarkeiten zugeordnet wird. Davon unterscheidet man Personaldienstbarkeiten, am bekanntesten ist das Recht der Wohnung. Im Unterschied zu den Grunddienstbarkeiten steht das dingliche Recht einer Person und nicht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des „herrschenden Grundstückes“) zu.
Reallasten wiederum sind „dinglich wirkende“ Belastungen eines Grundstückes mit der Haftung für bestimmte, in der Regel wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers. Hier ist der Berechtigte befugt, vom Grundeigentümer ein positives Tun, also eine Leistung zu fordern. Die Leistungen selbst sind vielfältiger Natur, etwa Dienstleistungen, Geldrenten, Leistungen von Produkten des belasteten Grundstückes, usw. Am bekanntesten ist das sog. „Ausgedinge“, das dem Altbauern einen ruhigen Lebensabend sichern soll. Eingeräumt wird üblicherweise das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge. In rechtlicher Hinsicht stellt das Ausgedinge eine Mischform verschiedener Rechte dar.
Der fachkundige Vertragserrichter wird über bestehende Belastungen beraten und auf die Einräumung der notwendigen Rechte bestehen. Vertrauen Sie daher jedenfalls auf einen Rechtsanwalt!