Ehegattenunterhalt
Unterschieden wird zwischen dem Unterhaltsanspruch während einer aufrechter Ehe und nach der Scheidung.
- UNTERHALTSANSPRUCH WÄHREND AUFRECHTER EHE
Das Gesetz sieht vor, dass beide Ehegatten zur Deckung der Bedürfnisse, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung –allerdings - nach ihren Kräften beizutragen haben. Der Gesetzgeber geht nicht mehr ausschließlich vom Typ der Hausfrauenehe aus, sondern berücksichtigt die Möglichkeit, dass beide Ehegatten erwerbstätig sind.
Führt allerdings ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt, so leistet er dadurch seinen Beitrag und hat gegen den anderen einen Unterhaltsanspruch. Dieser Unterhalt ist auf Verlangen, selbst bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft, grundsätzlich ganz oder zum Teil in Geld zu leisten.
Den vollen Geldunterhaltsanspruch des einkommenslosen Ehegatten bemisst die Rechtsprechung regelmäßig mit 33% vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte sind verpflichtet, sich gegenseitig Auskunft über die Höhe des Einkommens und alle Umstände, die für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung sind zu geben.
Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bleibt der Ehegatte, der ihn vorher geführt hat, weiterhin unterhaltsberechtigt. Damit sollen vor allem Frauen geschützt werden, die sich vorher ganz dem Haushalt und den Kindern gewidmet haben und deshalb eine eigene Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.
- EHEGATTENUNTERHALT NACH DER SCHEIDUNG
Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung hängt vom Verschulden an der Scheidung ab. Der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte ist dem Grunde nach, auch nach der Scheidung dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten verpflichtet Unterhalt zu bezahlen.
Der Unterhaltsberechtigte ist allerdings verpflichtet selbst einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen um seinen Bedarf zu decken.
Sind beide Ehegatten an der Scheidung gleichteilig Schuld, so haben sie prinzipiell gegenseitig keine Unterhaltsansprüche. Es kann aber demjenigen, der nicht in der Lage ist sich selbst zu erhalten, ein Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Der Unterhalt nach der Scheidung ist nur in Form von Geld zu entrichten. Dieser wird regelmäßig in Form einer Geldrente zugesprochen, die monatlich im Voraus geleistet werden muss. Eine Abfindung in Kapital statt einer Rente kann aus wichtigen Gründen begehrt werden.
Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet und ruht bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft.
Der Unterhalt nach der Scheidung beträgt analog dem Unterhalt während aufrechter Ehe grundsätzlich 33% des Nettoeinkommens. Bei weiteren Unterhaltspflichten wird der Prozentsatz entsprechend gekürzt, so zum Beispiel für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 3% bis 4%. Beziehen beide Partner ein Einkommen, wird der Unterhalt in der Regel nach folgender Formel berechnet:
40% vom gemeinsamen Nettoeinkommen abzüglich des eigenen Einkommens.
Wobei wieder weitere Unterhaltspflichten entsprechend berücksichtigt werden.
Bei gleichteiligem Verschulden werden in der Praxis häufig 10% bis 15% des Nettoeinkommens an Unterhalt zugesprochen