Verdacht auf einen Seitensprung
Um ein außereheliches Verhältnis beweisen zu können, bleibt oft nur die Beauftragung eines Detektivs. Solche Observierungen sind meist langwierig und vor allem kostspielig.
Wer zahlt die Kosten für den Detektiv?
Natürlich hängt die Kostentragung in erster Linie vom Ergebnis der Überwachung ab. Stellt sich heraus, dass der Ehepartner tatsächlich eine ehewidrige Beziehung unterhält, anerkennt die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Anspruch auf Ersatz angemessener, das heißt nach der Interessenlage gerechtfertigter Überwachungskosten. Ersatzpflichtig sind sowohl der untreue Partner als auch der Dritte, der die Ehe stört.
Die Detektivkosten können auch gesondert, also unabhängig von einem Ehescheidungsprozess eingeklagt werden. Die Begründung liegt darin, dass der Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen eines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen und zwar unabhängig davon, ob er rechtliche Schritte unternehmen will oder das Verhalten des Ehestörers für die Zerrüttung der Ehe kausal war.
Kein Ersatz steht hingegen zu, wenn die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig ist oder aber Rechtsmissbrauch vorliegt.
Vor der Beauftragung eines Detektivs empfiehlt sich sohin die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Dr. Gerhard Scheidbach