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Einkaufen im Internet

Einkaufen im Internet wird immer beliebter, es birgt aber so manches Risiko. Der Käufer kann sich beim Interneteinkauf – im Unterschied zum klassischen Einkaufen in einem Geschäft – vorher keinen umfassenden Eindruck über die Ware verschaffen. Zudem kennt der Käufer seinen Vertragspartner im Internet meist nicht. Um dieses Risiko des Käufers auszugleichen, sieht das Gesetz bestimmte, nur auf den Internetkauf anwendbare Regelungen vor.

Der Käufer hat grundsätzlich das Recht ohne Angabe von Gründen innert einer Frist von sieben Werktagen vom Kauf zurückzutreten (per E-Mail, Fax oder Brief). Dieses Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht immer. Es ist zB bei verderblichen Waren (Lebensmitteln), versiegelten Videos, CDs und Software, sofern der Käufer die Versiegelung entfernt hat, bei Wett- und Lotteriedienstleistungen und bei Freizeitdienstleistungen (Tanzkurse, Flugtickets, Konzertkarten) ausgeschlossen.

Die Rücktrittsfrist verlängert sich, wenn das Internet-Unternehmen dem Käufer bestimmte Informationen vorenthält (z.B. über die Lieferkosten, vor allem aber die Information über sein Rücktrittsrecht).

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu. Gewährleistung ist das Recht des Käufers, eine Mängelbehebung, eine Kaufpreisminderung und allenfalls sogar die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Die Frist zur Geltendmachung solcher Ansprüche beträgt zwei Jahre ab der Übergabe des gekauften Gegenstands bzw. der Erbringung der Dienstleistung. Gewährleistungsansprüche sollten aus Beweisgründen sofort geltend gemacht werden.

Wichtig ist, dass die hier dargestellten Regeln nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Konsument ist. Besondere Vorsicht ist daher geboten, wenn im Internet von einem Privaten gekauft wird, der jegliche Gewährleistung ausschließen kann.

 Für Internet-Versteigerungen (z.B. bei ebay) gelten andere Regelungen. Auch bei diesen kann aber der Höchstbieter nach einem neuen OGH-Urteil in vielen Fällen die Vertragsaufhebung fordern.