Was bringt das neue Erbrecht?
Im Sommer hat das Parlament die Novelle zum Erbrecht beschlossen. Mit 01.01.2017 treten unter anderem in folgende Bereichen Änderungen in Kraft:
- Fremdhändige Testamente
- Gesetzliches Erbrecht
- Ausgleich für Pflegende
Fremdhändige Testamente
Bei fremdhändigen Testamenten muss künftig zusätzlich zur Unterschrift des Erblassers ein eigenhändig geschriebener Zusatz die Urkunde als letzten Willen bekräftigen. Dieser Zusatz kann etwa lauten: „Dies ist mein letzter Wille“, „Mein Wille“ oder so ähnlich. Mit diesem Formerfordernis soll die Fälschungssicherheit erhöht werden.
Außerdem müssen die drei Testamentszeugen gleichzeitig anwesend sein (bisher mussten nur zwei der Zeugen gleichzeitig anwesend sein) und muss die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen. Dies wird durch Anführung des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums oder der Adresse möglich sein.
Gesetzliches Erbrecht
Neu ist, dass das gesetzliche Erbrecht dann verloren geht, wenn, gegen nahe Angehörige des Erblassers eine strafbare Handlung begangen wird. Bisher galt dies nur für strafbare Handlungen gegen den Erblasser selbst.
Ehegatten oder eingetragene Partner müssen den Nachlass nur mehr mit Eltern und Kindern des Erblassers teilen. Geschwister oder Großeltern fallen als Miterben weg.
Künftig kommt auch den Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorausvermächtnis zu. Außerdem erben Lebensgefährten, wenn gesetzliche Erben nicht zum Zug kommen.
Ausgleich für Pflegende
Neu ist der Anspruch auf Ausgleich von Pflegeleistungen, die in den letzten drei Jahren vor dem Tod durch nahe Angehörige erbracht wurden. Die Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen.
Dr. Gerhard Scheidbach, Rechtsanwalt in Feldkirch