Informationsschreiben Erbrechtsänderungen
Sicherlich haben Sie aus den Medien schon gehört, dass sich ab 01.01.2017 teilweise die gesetzlichen Bestimmungen zum Erbrecht ändern. Auch die persönlichen Verhältnisse können sich im Laufe der Zeit geändert haben. Die Gesetzesänderung sollte daher zum Anlass genommen werden, um zu überprüfen, ob das Testament noch Ihren Wünschen entspricht oder angepasst werden sollte.
Vorweg sei erwähnt, dass das in der bisherigen Form errichtete Testament weiterhin gültig ist, auch wenn sich die Formvorschriften ab dem kommenden Jahr ändern, d.h. etwas strenger werden, um die Fälschungssicherheit der Testamente zu erhöhen.
Wenn Sie zu Ihrem Testament Fragen haben oder eine persönliche Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Im Folgenden führen wir nur allgemein einige der wichtigsten Änderungen an, die vielleicht auch Anlass sein könnten, ein Testament zu ändern:
- Die Vorfahren, insbesondere die Eltern sind künftig nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Sie können mit Testament vom Erbe vollständig ausgeschlossen werden. Das gesetzliche Erbrecht der Eltern bleibt bestehen.
- Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner wird gestärkt. Es verdrängt nun das Erbrecht von Geschwistern und Großeltern. Dem Ehegatten steht daher die gesamte Verlassenschaft zu, wenn es keine Kinder oder Eltern gibt.
- Abstrakt pflichtteilsberechtigt sind nur noch der Ehegatte oder eingetragene Partner und die Nachkommen des Verstorbenen.
- Die Enterbungsgründe wurden etwas erweitert. Künftig sind auch Straftaten gegen nahe Angehörige, die Zufügung schweren seelischen Leidens und die Verletzung familienrechtlicher Pflichten im Eltern-Kind-Verhältnis mögliche Enterbungsgründe.
- Die mögliche Pflichtteilsminderung wurde erleichtert. Nunmehr genügt ein fehlendes Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum vor dem Tod. Gedacht ist offensichtlich an einen Zeitraum von 20 Jahren. Künftig ist auch eine Minderung der Pflichtteilsansprüche von Ehegatten oder eingetragenen Partner möglich, auch wenn dies in der Praxis nicht von großer Bedeutung sein wird.
- Neu eingeführt wird ein sogenanntes Pflegevermächtnis. Damit soll die Abgeltung von Pflegeleistungen, die oft vor dem Tod nicht geklärt werden, für den Pflegenden erleichtert werden. Es handelt sich um ein gesetzliches Vermächtnis, das Personen zusteht, die dem Verstorbenen nahestehen, wenn sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben.
Dr. Pfeifer, 17.11.2016