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Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht

Jeder hat diese Begriffe wahrscheinlich schon einmal im Zusammenhang mit dem „Erben“ und „Testament“ gehört. Doch was bedeuten die Begriffe wirklich? Gibt es überhaupt einen Unterschied?

Sowohl beim Erbverzicht als auch beim Pflichtteilsverzicht handelt es sich um einen zweiseitigen, einseitig nicht widerrufbaren Vertrag, mit dem ein Erbanwärter oder Pflichtteilsberechtigter zu Lebzeiten des Erblassers – somit im Voraus – auf seinen künftigen Erb- oder Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der Unterschied liegt in Tragweite und in den Folgen des jeweiligen Verzichtes.

  1. Erbverzicht
    Bei einem Erbverzicht, verzichtet ein Berechtigter auf sein komplettes Erbe. Der Erbverzicht wirkt grundsätzlich auch auf die Nachkommen des Verzichtenden. Der auf das Erbrecht Verzichtende und seine Nachkommen werden in der Gruppe der gesetzlichen Erben „als nicht mehr vorhanden“ angesehen und wächst der Erbteil den übrigen gesetzlichen Erbberechtigten zu.

    Ein Erbverzicht wird meist dann vereinbart, wenn dem Verzichtenden bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung (Schenkung) zugewendet wurde. Um diesbezüglich Ungerechtigkeiten zu vermeiden, wird dann vertraglich festgelegt, dass dieser Begünstigte aus dem Nachlass später einmal nichts mehr bekommt.

    Anzumerken ist, dass in einem Erbverzicht auch immer ein Pflichtteilsverzicht mit eingeschlossen ist.


  2.  Pflichtteilsverzicht
    Der Pflichtteilsverzicht ist hingegen „weniger umfassend“ als der Erbverzicht. Im Falle des Pflichtteilsverzichts wird lediglich ein Verzicht auf den Pflichtteil vertraglich festgelegt. Der Verzichtende behält dabei aber seine Rechte als gesetzlicher Erbe. Er würde nur dann vom Erbe ausgeschlossen (nichts erben), wenn der Erblasser dies in seinem Testament angeordnet hat.


  3. Konkret – dargestellt an einem Beispiel - bedeutet das:
    Hinterlässt z.B. eine Mutter kein Testament, so erhalten die Kinder, die (nur) einen Pflichtteilsverzicht abgegeben haben, trotzdem ihren gesetzlichen Erbteil. Das Kind, das hingegen einen Erbverzicht abgegeben hat, erhält nichts. Der auf dieses Kind entfallende Erbteil wird auf die restlichen Kinder aufgeteilt.

    Hinterlässt dieselbe Mutter ein Testament, in dem sie ein Kind zum Alleinerben einsetzt, so erhalten auch all jene Kinder nichts, die (nur) einen Pflichtteilsverzicht abgegeben haben.

    Hat dieses Kind, welches von der Mutter in ihrem Testament als Alleinerbe eingesetzt wurde, ebenfalls einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht abgegeben, so erbt es trotzdem und zwar als Testamentserbe und eben nicht als gesetzlicher Erbe.