Vorsicht Fahrer Flucht!
Vielleicht haben Sie schon von der „Fahrerfluchtfalle“ gehört?
Natürlich handelt es sich dabei nicht um einen juristischen Ausdruck. Das falsche Verhalten nach einem Verkehrsunfall kann aber schnell zur Kostenfalle werden. Konkret geht es um die Pflicht zur unverzüglichen Meldung eines Unfalls (§ 4 StVO).
Bekannt ist, dass auch bei nur leichten Personenschäden (Verletzungen) sofort die nächste Polizeidienststelle zu verständigen ist. Dabei reicht der bloße Verdacht, dass durch den Unfall eine Verletzung entstanden sein könnte.
Die Anzeigepflicht besteht somit auch dann, wenn der Unfallbeteiligte eine Verletzung ausdrücklich verneint oder Hilfe ablehnt.
Weniger bekannt ist, dass die nächste Polizeidienststelle auch dann zu verständigen ist, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Die Anzeigepflicht besteht nur dann nicht, wenn die beteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Der Identitätsnachweis wird durch Vorlage eines Führerscheins oder Lichtbildausweises, der Name und Anschrift enthält, zu erbringen sein.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn die nächste Polizeidienststelle telefonisch verständigt wird. Das Erfordernis „unverzüglich“ wird allerdings sehr streng beurteilt.
Bei Verletzung der Anzeigepflicht drohen Verwaltungsstrafen von EUR 36,00 bis EUR 2.180,00 bzw. bis zu EUR 726,00 (bloße Sachschäden). In Deutschland ist „Fahrerflucht“ sogar gerichtlich strafbar.