Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Fehlerquellen bei der einvernehmlichen Ehescheidung

Seit 1. Jänner 2005 ist im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass die unterschiedlichen Parteiinteressen nur durch eine gesonderte Vertretung ausreichend geschützt sind. In der Praxis zeigt sich, dass die Parteien aus Kostengründen vermehrt unvertreten vor Gericht auftreten.

Den Parteien sind dabei die möglichen Folgen der Scheidungsvereinbarung oft nicht ausreichend bewusst. Das Einvernehmen muss sich auf den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder, die Obsorge, das Besuchsrecht, die Unterhaltspflicht, auf die vermögensrechtlichen Ansprüche der Gatten zueinander und ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen erstrecken. Unterhaltsberechnungen erfordern eine umfassende Auseinandersetzung mit den persönlichen finanziellen Verhältnissen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Allzu schnell wird auf Ansprüche verzichtet. Die persönliche Situation kann sich ändern, im schlimmsten Fall stehen dem geschiedenen Gatten nach einem Unterhaltsverzicht auch keine Sozialleistungen zu. Jedenfalls muss auf eine ausreichende Absicherung im Pensionsalter geachtet werden. Eine Hinterbliebenenpension gebührt grundsätzlich nur, wenn die Unterhaltsverpflichtung des Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes nicht nur dem Grunde nach besteht, sondern auch die Anspruchshöhe bestimmt oder bestimmbar ist. Es muss auch klar sein, dass mit der Ehescheidung eine allfällige Mitversicherung (Kranken- und Unfallversicherung) endet. Meist besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung, allerdings nur über Antrag. Im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist die umfassende Aufstellung des gemeinsamen Vermögens wichtig. Ist diese Aufstellung irrtümlich unvollständig, kann ein gerichtliches Aufteilungsverfahren nur binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung beantragt werden. Generell empfiehlt es sich, nicht auf ein Rechtsmittel oder die Zurücknahme des Scheidungsantrags zu verzichten. Mündliche Zusagen des Gatten sind im Ernstfall meist nicht durchsetzbar.