Vorsicht beim Filmen mit dem Mobiltelefon
Längst ist es üblich in der Öffentlichkeit und im privaten Bereich alle möglichen Begebenheiten mit dem Mobiltelefon zu filmen. Dabei könnten bewusst oder unbewusst Persönlichkeitsrechte fremder Personen verletzt werden.
Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des durch § 16 ABGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Abbildungen einer Person im privaten Bereich können ohne ausdrückliche Zustimmung auch dann eine Verletzung des Rechts auf das eigene Bild darstellen, wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
Wenn ein Eingriff in die Privatsphäre feststeht, muss der Verletzer beweisen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme hatte und die gesetzte Maßnahme das schonendste Mittel zur Zweckerreichung darstellte.
Beispielsweise fotografierte der Eigentümer eines Hauses im Rahmen eines Zivilprozesses zu Beginn einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen den gegnerischen Rechtsanwalt und erklärte, dass er das zur „Belustigung“ gemacht habe. Der Oberste Gerichtshof gab dem Begehren auf Unterlassung des klagenden Anwalts statt und führte aus, es könne bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts bilden.
Nur wenn der Abgebildete etwa bei Urlaubsfotos bloß zufällig im Hintergrund einer Aufnahme aufscheint, scheide eine Persönlichkeitsverletzung in der Regel aus. Zumindest dann, wenn der Abgebildete nicht den Eindruck erhalte, er werde gezielt fotografiert.
Generell empfiehlt es sich, Vorsicht beim Filmen anderer Personen walten zu lassen, andernfalls kostspielige Unterlassungs- und Löschungbegehren die Folge sein können.
Dr. Gerhard Scheidbach