Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Eigenverantwortung im Freeride-Parcour

Kürzlich hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang den Errichter eines Freeride-Parcours Verkehrssicherungspflichten treffen. Als Freeride wird im Mountainbikesport das technisch anspruchsvolle Fahren auf einem Mountainbike verstanden, das in jeder möglichen Kombination steile Bergab-Passagen, Sprünge von bis zu zehn Meter über natürliche Hindernisse und sportliche Manöver enthalten kann (Quelle: Wikipedia). Mittlerweile gibt es zahlreiche Freeride Strecken, die nicht nur Profi-Mountainbiker anlocken.

Im Anlassfall kam ein nicht mit entsprechender Schutzausrüstung (Vollvisierhelm, Protektoren) ausgestatteter Teilnehmer einer Gruppe auf einem Freeride-Parcour bei einem Hindernis (Brücke mit abruptem Ende) zu Sturz und verletzte sich schwer. Für den Kläger war erkennbar, dass es sich nicht um eine „normale“ Mountainbikestrecke, sondern um eine technisch anspruchsvolle Strecke handelt. Außerdem hatte der Kläger bereits eine Runde des Parcours erfolgreich absolviert. Die Brücke war auch nicht das anspruchsvollste Hindernis der Strecke.

Der Kläger warf dem Betreiber der Anlage eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach Benützer derartiger Freeride-Parcours erhöhten Anforderungen an ihre Eigenverantwortung unterliegen. Der Beklagte habe nicht damit rechnen können, dass die Benützer die Hindernisse befahren ohne sie zuvor besichtigt oder sich an diese herangestastet zu haben. Auch fehlende Gefahrenhinweise könnten die Haftung des Beklagten nicht begründen, weil dem Kläger aufgrund der Gestaltung des Einfahrtsbereiches und der von ihm absolvierten ersten Runde die Gefahren ausreichend bewusst gewesen seien.

Der OGH bekräftigte damit (neuerlich) die Eigenverantwortung von Benützern von Sportanlagen. Andererseits bestehen natürlich gewisse Warn- und Sicherungspflichten des Errichters einer Sportanlage. Schlussendlich muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Errichter alle zumutbaren Anstrengungen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Unfällen unternommen hat.