Freilaufende Hunde
Die steigende Anzahl von Hundeliebhabern führt zu neuen Herausforderungen im Zusammenleben. Viele Hundehalter/innen möchten ihren Tieren die Möglichkeit bieten, ohne Leine zu laufen, was zu Problemen führen kann.
Grundsätzlich müssen Tiere so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie weder Personen gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. Die Gemeinden können Zonen festlegen, in denen Hunde nur an der Leine geführt werden dürfen. Aber auch ohne Leinenpflicht müssen Hundehalter dafür sorgen, dass ihre Tiere andere Personen nicht anspringen.
Der Oberste Gerichtshof war kürzlich mit einer solchen Causa befasst. Die Klägerin führte ihren Hund außerhalb des Ortsgebietes auf einem Feld an der Leine spazieren, als ihr der Beklagte mit seinem abgeleinten Hund entgegenkam. Beim Gerangel der beiden Tiere knickte die Klägerin mit dem Fuß um und verletzte sich. Die Gerichte gingen von einer Haftung des Beklagten als Hundehalter aus und sprachen der Klägerin Schadenersatz zu.
Auch wenn keine Leinenpflicht besteht, dürfen Hunde nach der Rechtsprechung also nicht immer frei herumlaufen. Beim Ableinen des Hundes ist besondere Vorsicht geboten, damit andere Personen nicht gefährdet werden.
Hundehalter/innen sollten sich auch bewusst sein, dass andere Personen möglicherweise Angst vor Hunden haben. Das gilt ganz besonders für freilaufende Hunde.
Dr. Gerhard Scheidbach
Rechtsanwalt in Feldkirch
Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG