Risiko Gebrauchtwagenkauf
Bekanntermaßen besteht bei einem Gebrauchtwagenkauf das Risiko, dass im Nachhinein Mängel am Fahrzeug auftreten.
Gesetzliche Gewährleistung
Bekanntermaßen besteht bei einem Gebrauchtwagenkauf das Risiko, dass im Nachhinein Mängel am Fahrzeug auftreten. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber den Verkäufer im Rahmen der Bestimmungen der Gewährleistung für Mängel am Kaufgegenstand einzustehen, die bei Übergabe bereits vorhanden waren. Bei Fahrzeugen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre, wobei innerhalb der ersten sechs Monate die gesetzliche Vermutung gilt, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war.
Unterliegt der Kaufvertrag dem Konsumentenschutzgesetz (Konsument kauft vom Unternehmer), ist ein Ausschluss der Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels nicht möglich. Allerdings kann die 2-Jahresfrist auf ein Jahr verkürzt werden, sofern das im Einzelfall ausgehandelt wird. Zwischen Konsumenten kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich ein umfassender Gewährleistungsverzicht auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen, aber nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Trotz Gewährleistung müssen üblicherweise Mängel hingenommen werden, die dem Verschleiß und der Abnützung durch das Alter und den gefahrenen Kilometern entsprechen. Hingegen gelten (zumindest) beim Kauf vom Händler die Fahrbereitschaft sowie die Verkehrs- und Betriebssicherheit als schlüssig vereinbart. Ob dies auch beim Privatkauf gilt, ist im Einzelfall durch Auslegung des Gewährleistungsverzichts zu klären.
Beim Gebrauchtwagenkauf ist somit Vorsicht geboten, insbesondere bei einem unter Konsumenten durchaus üblichen Gewährleistungsausschluss.
Dr. Gerhard Scheidbach