Gewährleistung beim Autokauf
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet den Verkäufer für Mängel einzustehen, die bei Ablieferung einer Sache vorhanden sind. Voraussetzung ist ein entgeltliches Geschäft, bei einer Schenkung ist eine Gewährleistung nicht vorgesehen.
Auch beim Verkauf eines PKW haftet der Übergeber für die vereinbarten und im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Entscheidend ist, ob der Erwerber das Vorhandensein der Eigenschaften nach der Verkehrsauffassung erwarten kann. Ein Mangel liegt beispielsweise vor, wenn beim Auto der Motor nicht einwandfrei funktioniert. Kratzer im Lack sind hingegen nur bei einem Neuwagen ein Mangel, nicht aber bei einem gebrauchten Fahrzeug.
Offene Mängel, also Mängel, die gut sichtbar sind, werden gewöhnlich schon bei der Preisgestaltung berücksichtigt. Für sie ist keine Gewähr zu leisten. Anders verhält es sich, wenn eine fehlende Eigenschaft ausdrücklich zugesichert wurde, oder Mängel arglistig verschwiegen wurden.
Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Konsument können die Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme sieht § 9 Abs 1 Satz 2 Konsumentenschutzgesetz für die Veräußerung gebrauchter beweglicher Sachen vor: hier können die Parteien die Gewährleistungsfrist von ansonsten zwei auf ein Jahr verkürzen, wenn sie dies im Einzelfall aushandeln. Bei Gebrauchtfahrzeugen ist eine Verkürzung auf ein Jahr zudem nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung bereits mehr als ein Jahr vergangen ist.
Zwischen Privatpersonen wird die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf üblicherweise ganz ausgeschlossen, was rechtlich auch zulässig ist. Achtung: ein solcher Ausschluss muss aber ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gelten. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, den Ausschluss der Gewährleistung unbedingt im Kaufvertrag festzuhalten.
Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die beim Neuwagenkauf übliche Garantie des Herstellers für die Mangelfreiheit für einen bestimmten Zeitraum. Dazu ein andermal.
Dr. Gerhard Scheidbach