Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Gewährleistung und Garantie – zwei völlig unterschiedliche Themen

Im geschäftlichen Verkehr sind wir immer wieder mit den Begriffen Gewährleistung und Garantie konfrontiert. Die Unterscheidung fällt dem juristischen Laien schwer, daher die wichtigsten Merkmale im Überblick.

Bei einem entgeltlichen Geschäft ordnet das Gesetz die Haftung des Verkäufers für Mängel an, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Bei Schenkungen gibt es keine Gewährleistung. Entscheidend ist, dass die Mängel bei Übernahme (zumindest in der Anlage) bereits vorhanden sein müssen.

Davon zu unterscheiden ist die rechtsgeschäftliche Garantie (Garantiezusage des Verkäufers). Hier steht der Verkäufer dafür ein, dass innerhalb des Garantiezeitraums keine Mängel auftreten. Neben dieser Garantiezusage des Verkäufers kommt in der Praxis die Garantie des Herstellers vor. Solche Garantien sind im Handel üblich (Haushaltsgeräte, Fahrzeuge, usw.) und treten neben die gesetzliche Gewährleistung.

Lediglich die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann im Verhältnis zwischen Händler und Konsument vor Kenntnis des Mangels weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden (§ 9 KSchG). Garantieerklärungen müssen hingegen vereinbart bzw. die Garantie vom Verkäufer oder Hersteller gewährt werden.

Wenn wir also ein Neufahrzeug von einem Händler kaufen, muss der Verkäufer Gewähr leisten, dass der PKW bei Übergabe mangelfrei ist. Zusätzlich garantiert der Hersteller üblicherweise, dass innerhalb einer gewissen Frist keine Mängel auftreten.

Beim Auftreten eines Mangels ist unterschiedlich vorzugehen, je nachdem, ob Gewährleistung und / oder Garantie in Anspruch genommen werden können. Im Anlassfall beraten wir Sie gerne.

Dr. Gerhard Scheidbach