Haftung des Anlageberaters
Neben den „klassischen“ Anlageprodukten (Sparbuch, Bausparvertrag,…) entdeckten in den vergangenen Jahren auch immer mehr private Anleger die Vermögensanlage in Wertpapieren.
Der Kunde beauftragt in der Regel einen Anlageberater, um eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der Wertpapiere unter besonderer Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse zu erhalten. Die endgültige Entscheidung, welche Anlageform gewählt wird, obliegt dem Anleger. Das 1997 in Kraft getretenen Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) sieht sogenannte „Wohlverhaltensregeln“ vor. Sie sollen gewährleisten, dass der Anleger alle entscheidungsrelevanten Informationen erhält. Zu diesen Wohlverhaltensregeln gehören Erkundungs-, Informations- und Beratungspflichten. Ziel der Erkundigungspflicht ist die Feststellung der Risikofähigkeit und –bereitschaft des Kunden, also die Ermittlung des Anlegerprofils. Wer nicht richtig Auskunft gibt, riskiert Nachteile bei der späteren Geltendmachung von Ansprüchen. Unter der Informationspflicht wird eine vollständige, richtige und verständliche Information über die Kapitalanlagen verstanden. Die Beratung selbst besteht aus der Produktbewertung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Kunden. Voraussetzung dafür, dass der Anlageberater alle diese Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen kann, ist ein umfangreiches Fachwissen. Ob dieses in ausreichendem Maß vorhanden ist, ist für den Kunden nicht immer erkennbar.
Haftet der Anlageberater, wenn sich die angeschafften Wertpapiere nicht wunschgemäß entwickeln?
Hat der Anleger alle notwenigen Informationen erhalten, handelt er eigenverantwortlich und hat alle mit der Anlage verbundenen Risiken und Schäden zu tragen. Ist die Anlageberatung hingegen fehlerhaft, unrichtig oder auch unvollständig, können daraus sehr wohl Schadenersatzansprüche gegen den Berater resultieren. Es empfiehlt sich die Prüfung durch einen Rechtsanwalt.