Vorsicht bei Heimwerkerarbeiten
Wer anderen als Heimwerker helfen möchte, sollte von heiklen Arbeiten lieber die Finger lassen, wenn die dafür nötigen Fachkenntnisse fehlen. Dieser Rat ergibt sich aus einem neuen Urteil des OGH.
Ein Mann hatte in der Mietwohnung seiner Tochter in Absprache mit der Hausverwaltung eine neue Armatur in der Küche montiert. Statt einer Niederdruckarmatur baute er jedoch eine Hochdruckarmatur ein, was zu einem Wasseraustritt führte, wodurch Schäden in mehreren Wohnungen des Hauses verursacht wurden.
Während das Erstgericht eine Haftung des Vaters zur Gänze aussprach, urteilte das Berufungsgericht und auch der OGH, dass der hilfsbereite Vater und die Hausverwaltung je zur Hälfte für den Schaden aufzukommen haben.
Deliktische Haftung
Derjenige, der sich wissentlich oder fahrlässig an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende, bei nicht fachgemäßer Ausführung erkennbar mit Gefahren verbundene Arbeit heranmacht, ohne über die erforderlichen Fachkenntnisse zu verfügen, handelt schuldhaft und haftet deliktisch. Der Vater haftet somit, weil er die Armatur als fachlicher Laie ausgetauscht hat. Er hat erkennbar eine gefährliche Arbeit übernommen, deren Konsequenzen er nicht abschätzen kann.
Haftung der Hausverwaltung
Die Hausverwaltung haftet deswegen, weil sie sich nicht vergewissert hat, ob der Vater über die für die Montage der Armatur notwendige Sachkunde verfügt und nicht darauf bestanden hat, einen Fachmann beizuziehen.
Gegenüber den anderen Wohnungseigentümern haftet der Mann allerdings zur Gänze, weil das Mitverschulden der Hausverwaltung den geschädigten Wohnungseigentümern nicht angerechnet werden kann, da die Hausverwaltung nur von der Vermieterin der Wohnung der Tochter mit dem Austausch der Armatur beauftragt war und nicht von den anderen Wohnungseigentümern.
Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.