Eheschließung per WhatsApp
Zwei iranische Staatsbürger hatten im Iran geheiratet. Die Frau war vor Ort anwesend, die Mutter des Ehemannes hat unter Vorlage einer Vollmacht und unter Zuschaltung des in Österreich aufhältigen Ehemannes via WhatsApp die Ehe geschlossen. Im Iran können die Parteien jemandem Vertretungsmacht einräumen so ihre Willenserklärung abgeben.
Zwei iranische Staatsbürger hatten im Iran geheiratet. Die Frau war vor Ort anwesend, die Mutter des Ehemannes hat unter Vorlage einer Vollmacht und unter Zuschaltung des in Österreich aufhältigen Ehemannes via WhatsApp die Ehe geschlossen. Im Iran können die Parteien jemandem Vertretungsmacht einräumen so ihre Willenserklärung abgeben.
Jahre später begehrte die Frau in Österreich die Scheidung. Das Gericht fragte sich, ob die Ehe wirksam geschlossen wurde.
Die ersten beiden Instanzen verweigerten wegen dem höchstpersönlichen Charakter die Anerkennung der ausländischen WhatsApp-Heirat. Eine Eheschließung mittels Stellvertreter sei nicht möglich. Der OGH dagegen kam im Dezember 2022 bei erstmaliger Befassung mit diesem Thema zum Schluss, dass die Ehe gültig geschlossen wurde.
Ordre public
Österreich akzeptiert grundsätzlich nach ausländischem Recht geschlossene Ehen. Nicht anerkannt werden fremde Gesetze nur dann, wenn sie gegen die Grundwertungen der heimischen Rechtsordnung (=„ordre public“) verstoßen. Darunter fallen z.B. persönliche Freiheit, das Verbot rassischer/konfessioneller Diskriminierung, die Einehe, das Verbot der Kinderehe und des Ehezwanges, die Gleichbehandlung der Geschlechter etc.
Keine Zwangsehe
Laut OGH liegt keine Zwangsehe vor, da der Mann die Frau gekannt und selbst ausgesucht hat. Auch im WhatsApp Telefonat direkt vor der Hochzeit hat sich der Mann nicht gegen die Ehe ausgesprochen, sondern seine Mutter dazu ermächtigt. Unter diesen Umständen verstößt eine Ferntrauung nach iranischem Gesetz nicht gegen den ordre public.
Keine Stellvertretung
Nach österreichischem Recht ist jedoch eine Stellvertretung bei der Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen. Laut Ehegesetz müssen die Verlobten bei der Eheschließung gleichzeitig anwesend sein und ihren Ehewillen persönlich erklären. Auch damit liegt ein Verstoß gegen den ordre public nicht vor. Der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften genügt nicht.
Da das Bestehen der im Iran geschlossenen Ehe damit bejaht wurde, kann nun in Österreich die Scheidung folgen.
Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.
RA in Feldkirch