Gemeinsamer Hausbau von Lebensgefährten
Was tun wenn sich Lebensgefährten trennen?
Was tun wenn sich Lebensgefährten trennen, die gmeinsam ein Haus gebaut haben?
Wenn Lebensgefährten sich trennen, kommt es oft zu Problemen im Rahmen der Vermögensaufteilung, vor allem beim gemeinsam errichteten Wohnhaus oder der gemeinsam gekauften Wohnung. Nicht selten steht nur einer der Partner im Grundbuch, ist also rechtlich gesehen der Alleineigentümer.
Während im Zuge der Trennung einer Ehe die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens gesetzlich geregelt ist, fehlt eine solche Vorgabe bei unverheirateten Paaren.
Als Rechtsgründe für die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anprüche eines Lebensgefährten kommen eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung, der Schenkungswiderruf, eine gesellschaftsvertragliche Regelung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder das Bereicherungsrecht in Frage.
In der Praxis wird der Aufteilungsanspruch häufig auf die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestützt. Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch Vertrag, mit dem zwei oder mehrere Personen ihre Mühe allein, oder auch Sachen zum gemeinschaftlichen Nutzen vereinigen und dadurch eine Gesellschaft zu einem gemeinschaftlichen Erwerb errichten (§ 1175 ABGB).
Der oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der gemeinsame Bau eines Familienwohnsitzes nur dann als schlüssige Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) qualifiziert werden kann, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine Gemeinschaftsorganisation mit wechselseitigen Rechten und Pflichten geschaffen werden sollte. Die gemeinsame Planung, die gemeinsamen Entscheidungen zur Gestaltung des Hauses sowie die faktisch arbeits- und aufgabenteilig und in unterschiedlicher Intensität erfolgten Beiträge zur Errichtung reichen nicht aus, um von einer Gesellschaftsgründung ausgehen zu können (OGH 21.11.2013, 1 Ob 181/13v).
Um spätere Probleme bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft zu vermeiden empfiehlt es sich im Voraus klare Regelungen zu treffen. Auch für den Todesfall muss vorgesorgt werden.
Dr. Gerhard Scheidbach, Rechtsanwalt in Feldkirch