Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Schenkung von Liegenschaften

Oftmals besteht der Wunsch von Grundbesitzern das Eigentum noch zu Lebzeiten an die Nachkommen zu übertragen. Nachdem am 01. Jänner 2016 die Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 in Kraft treten, wird häufig gefragt, ob es sinnvoll ist, Schenkungen noch heuer durchzuführen.

Eine wesentliche Änderung durch die  Steuerreform liegt darin, dass bei unentgeltlichen Übertragungen (z.B. Liegenschaftsschenkungen) nicht mehr wie bisher der dreifache Einheitswert, sondern der oft viel höhere Grundstückswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sein wird. Dieser Ausdruck ist insoweit irreführend, als es sich dabei nicht um den bloßen Wert des Grundstücks handelt, sondern um einen von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wert. Die Details dazu werden in einer Verordnung festgelegt. Um regionale Schwankungen auszugleichen, soll ein Bewertungsabschlag von bis zu 30 % vorgenommen werden. Alternativ kann der Steuerschuldner einen geringeren gemeinen Wert der Liegenschaft durch ein Gutachten eines Immobiliensachverständigen nachweisen.

Wichtig wird ab 2016 die Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit. Die unentgeltlichen Erwerbe werden dadurch begünstigt, dass – abhängig vom Grundstückswert - ein Stufentarif mit einem Steuersatz von 0,5 % bis maximal 3,5 %, zur Anwendung kommt.

Gegenleistungen, etwa bei der Einräumung von Wohnrechten, können zur (teilweisen) Entgeltlichkeit führen. Erwerbsvorgänge, bei denen die Gegenleistung mehr als 30 %, aber maximal 70 % des Grundstückswertes beträgt, werden in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgespalten. Übersteigt die Gegenleistung die 70 %-Grenze, liegt einheitlich ein entgeltlicher Vorgang mit einem Steuersatz von 3,5 % vor.

Wenn im Zuge der Liegenschaftsübertragung die Einräumung eines Wohnungsrechtes (Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht) beabsichtigt ist, wird in den meisten Fällen aus steuerlicher Sicht eine Übertragung noch vor Inkrafttreten der Steuerreform günstiger sein. Die Beurteilung muss im Einzelfall vorgenommen werden.

Dr. Gerhard Scheidbach, Rechtsanwalt in Feldkirch