Mangelhaftes Lüften der Mietwohnung als Kündigungsgrund
Schimmelbildung in der Wohnung ist immer wieder ein Thema vor den Gerichten. Das mangelhafte Lüften einer Wohnung kann den Kündigungsgrund des grob nachteiligen Gebrauchs darstellen.
Bei einer normalen Nutzung der Wohnung darf erwartet werden, mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen zu finden; eine mietvertragliche Verpflichtung zum Querlüften alle drei bis vier Stunden besteht nicht. Der Mieter muss auch nicht täglich in der Wohnung anwesend sein, um den Kündigungsgrund zu vermeiden. Der Mieter ist nicht gehalten die Wohnung für den Vermieter „trocken zu legen“.
In einer kürzlichen Entscheidung hob der Obersten Gerichtshof die klagsstattgebenden Entscheidungen der Unterinstanzen auf und wies das Räumungsbegehren des Vermieters ab (4 Ob 2/23g).
Demnach gehören das Atmen, von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches mehrstündiges Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen, Waschen, Trocknen der Wäsche der Wohnungsbewohner, das Verwenden von Vorhängen, das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Sofas oder Sitzgarnituren, Einbaumöbeln oder sonstigen Möbeln an dem Mieter genehmen Stellen, einschließlich Außenwänden, zur bedungenen Nutzung einer Wohnung, die zu Wohnzwecken (und nicht zu Zwecken der Trockenlegung fremder Bausubstanz) vermietet ist.
Die Nutzung einer Wohnung in diesem Sinne stellt sohin keinen grob nachteiligen Gebrauch dar.
Dr. Gerhard Scheidbach
Rechtsanwalt in Feldkirch
Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG