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Mieter kann Vertrag nicht per E-Mail kündigen

Ein Mieter kann einen Mietvertrag sowohl vor Gericht als auch bloß schriftlich kündigen. So steht es im Mietrechtsgesetz. Aber was bedeutet Schriftlichkeit?

„Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“, es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor“, so der OGH (8 Ob 102/16g). Einfache, nicht mit elektronischer Signatur versehene E-Mails entsprechen daher mangels Unterschrift nicht dem Schriftformerfordernis des Mietrechtsgesetzes. Mit einfachen E-Mails kann man daher einen Mietvertrag nicht kündigen.

Ein Text ohne Unterschrift reicht im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nur aus, wenn es um bloße Informationspflichten geht, nicht aber für die Kündigung des Mietvertrages.

Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.