Mietzinsminderung in der Coronakrise
Viele Unternehmer müssen aufgrund der verordneten Betretungsverbote ihre Geschäfte vorübergehend geschlossen halten und fehlen damit die notwendigen Umsätze zur Bezahlung der Fixkosten.
Kann die Miete in der Coronakrise ausgesetzt werden?
Für außerordentliche Zufälle, wie beispielsweise Feuer, Krieg oder Seuche sieht das ABGB (§ 1104) vor, dass der Vermieter bei Unbrauchbarkeit der Bestandsache nicht zur Wiederherstellung verpflichtet und auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten ist.
Aus dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass der Vermieter das Risiko trägt, wenn das Geschäftslokal aufgrund einer behördlich angeordneten Schließung (Betretungsverbot) nicht verwendet werden kann. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen könnte das Unternehmen somit von der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise befreit sein.
Voraussetzung ist jedenfalls, dass der Mietgegenstand für einen konkreten Geschäftszweck, wie beispielsweise für den Betrieb eines Restaurants angemietet ist und dieser Zweck – aufgrund des verordneten Betretungsverbots - derzeit nicht erreicht werden kann. Wird hingegen das Mitobjekt gerenell „zu Geschäftszwecken“ vermietet, wird wohl keine Unbrauchbarkeit angenommen werden können. Kritisch ist wohl auch die Situation bei Restaurants, die zwar nicht wie üblich bewirten, aber kochen und Essen zustellen. Außerdem kann im Mietvertrag vorgesehen sein, dass der Mieter für außerordentliche Zufälle zu haften hat. Auch dann ist eine Mietzinsminderung nicht möglich.
Geprüft werden muss somit der Einzelfall und ist keinesfalls sicher, dass die Gerichte dieser Argumentation folgen.
Dr. Gerhard Scheidbach