Alles hat seine Grenzen
Wenn die Hecke des Nachbarn zu hoch ist
Gemäß § 6 des Vorarlberger Baugesetzes dürfen Einfriedungen (bspw. Zäune) oder sonstige Wände oder Geländer bis zu einer Höhe von 1,80 m über dem Niveau des Nachbargrundstücks direkt an die gemeinsame Grundstücksgrenze gesetzt werden.
Für Bäume und Sträucher gilt diese Höhenbegrenzung nicht, die Pflanzen dürfen (fast) unbegrenzt in die Höhe schießen. Dass der Nachbarn dann vielleicht im Schatten sitzt – ist sein Problem. Untersagt werden können nur solche Einwirkungen, die das ortsübliche Maß überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen (§ 364 Abs 3 ABGB). Welche negativen Immissionen der Nachbar dulden muss, hängt also immer auch von der Umgebung ab. Mitten in der Stadt gelten andere Bedingungen, als etwa im ländlichen Bereich.
Selbsthilferecht des Nachbarn
Überhängende Sträucher und Äste darf der Nachbar – auf eigene Kosten - fachgerecht entfernen. Er darf dabei aber ohne Einverständnis des Nachbarn weder dessen Grund betreten, noch eine Leiter an den fremden Baum anlehnen. Wenn eine Hecke zu hoch ist, besteht unter Umständen die Möglichkeit, einen Immissionsabwehranspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Hecke selbst zu stutzen kann hingegen teuer werden. Zwar hat der OGH in einer jüngsten Entscheidung klargestellt, dass für eine zerstörte Sichtschutzhecke kein Anspruch auf ideellen Schadenersatz (Liebhaberwert) besteht, allerdings können erhebliche Kosten entstehen, wenn die Pflanzen aufgrund des nicht fachgerechten Schnittes ersetzt werden müssen.
Vor geplanter Selbsthilfe empfiehlt es sich daher anwaltlichen Rat einzuholen.
Dr. Gerhard Scheidbach