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Pflichtteilsberechnung im Todesfall eines Eigentümerpartners

Der Mindestanteil am Wohnungseigentum geht beim Tod eines Eigentümerpartners von Gesetzes wegen (§ 14 WEG) in das Eigentum des überlebenden Miteigentümers über. Als Ausgleich hat der Überlebende die Hälfte des Verkehrswertes des Mindestanteils an die Verlassenschaft zu bezahlen.

Ist der überlebende Eigentümerpartner ein Pflichtteilsberechtigter und dient die Wohnung zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses, entfällt die Zahlungspflicht bzw. vermindert sich bei weiteren Pflichtteilsberechtigten auf ein Viertel des Verkehrswertes des Mindestanteils.

Diese verminderte Zahlungspflicht gemäß § 14 Abs 3 Satz 2 WEG war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes. Die Tochter des Verstorbenen begehrte von der Witwe die Zahlung eines Pflichtteils auf Basis der Hälfte des Verkehrswerts des gesamten Mindestanteils. Während das Erstgericht der Klage stattgab, hatte eine Berufung teilweise Erfolg und ließ das Berufungsgericht eine ordentliche Revision zur Frage zu, ob im Anwendungsbereicht des § 14 Abs 3 Satz 2 WEG der Verkehrswert des anwachsenden (halben) Mindestanteils oder der vom überlebenden Partner (Begünstigten der Anwachsung) tatsächlich zu zahlende Übernahmspreis als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen heranzuziehen ist.

Der OGH bestätigte schließlich die Berufungsentscheidung und stellte klar, dass nur der an den Nachlass tatsächlich zu zahlende Übernahmspreis (in diesem Fall ein Viertel des Mindestanteils) als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechtigung heranzuziehen ist.

Die Zahlungspflicht des überlebenden Eigentümerpartners kann übrigens durch letztwillige Verfügung oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden. Informieren Sie sich rechtzeitig.

Dr. Gerhard Scheidbach

Rechtsanwalt

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