Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Das Pflichtteilsrecht

Eine verheiratete Frau mit zwei bereits volljährigen Kindern verfasst ein Testament. Die Kinder haben sich nicht besonders um sie gekümmert. Mit ihrem Mann hat sie sich aber immer gut verstanden. Sie setzt daher letztwillig ihren Ehegatten zum Alleinerben ein und verfügt: „Meine Kinder setze ich auf den Pflichtteil.“ Was bedeutet dies?

Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Grundsätzlich kann jeder durch letztwillige Verfügung frei bestimmen, wem er seinen Nachlass zuwenden will, also zum Beispiel, trotz Vorhandenseins von Verwandten, dem Tierschutzverein, einem Freund oder der Kirche. Diese Testierfreiheit wird beschränkt durch das Pflichtteilsrecht. Dieses sichert den Pflichtteilsberechtigten (den Noterben) einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Der Noterbe hat keinen Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände, sondern nur auf eine bestimmte Geldsumme.

Pflichtteilsberechtigt sind alle Nachkommen (Kinder, Enkel, Adoptivkinder, etc.) und, wenn keine Nachkommen vorhanden sind, die Vorfahren (Eltern, Großeltern, Adoptiveltern, etc.) des Erblassers, sowie der Ehegatte (Witwe, Witwer). Andere Angehörige, zum Beispiel Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten haben kein Pflichtteilsrecht.

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil? Er beträgt bei Nachkommen und beim Ehegatten die Hälfte, bei Vorfahren ein Drittel dessen was sie als gesetzliche Erben bekommen hätten.

Wie sieht es in unserem Fall - Frau hinterlässt Mann und zwei Kinder - aus? Bei der gesetzlichen Erbfolge hätte der Witwer ein Drittel, jedes der beiden Kinder ebenfalls ein Drittel des Nachlasses erhalten. Diese Quoten vermindern sich als Pflichtteilsanspruch auf die Hälfte. Jedes der Kinder hat somit Anspruch auf ein Sechstel des Nachlasses. Die restlichen zwei Drittel stehen dem testamentarisch als Erben eingesetzten Witwer zu. Konkret bedeutet dies, der Witwer erhält die ganze Erbschaft, muss aber wertmäßig in Geld jedem Kind ein Sechstel davon ausbezahlen.

Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch innerhalb der relativen kurzen Zeit von drei Jahren ab der Kundmachung des Testaments verjährt.

Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen:
Damit der Erblasser nicht Pflichtteilsansprüche dadurch vereiteln kann, dass er vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, sieht das Gesetz vor, dass gewisse Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind. Reicht die Verlassenschaft zur Deckung des erhöhten Pflichtteils nicht aus, kann der Noterbe vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, so weit es zur Deckung des Fehlbetrages nötig ist.

Pflichtteilsminderung:
Seit 01.01.1991 hat der Erblasser die Möglichkeit in der letztwilligen Verfügung anzuordnen, dass der Pflichtteil von Nachkommen und Vorfahren, nicht jedoch des Ehegatten, auf die Hälfte herabgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass zwischen ihm und seinem Elternteil oder seinem Kind zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestand, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht.