Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Pool – Luxus und Gefahr

Der Sommer steht vor der Tür. Ein eigener Pool oder Teich gilt als Inbegriff von Wellness und Luxus. Viel Augenmerk wird auf Komfort gelegt, selten wird an die Gefahren gedacht und kommt es zu entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen.

Für kleine Kinder stellen selbst flache Teiche eine tödliche Gefahr dar. Kleinkinder sind im wahrsten Sinne des Wortes noch kopflastig und gelingt es ihnen deshalb kaum den Kopf aus eigener Kraft aus dem Wasser zu heben. Deshalb sollten Kinder nie ohne Aufsicht am Wasser spielen. Die meisten Unfälle passieren im eigenen Pool oder Teich bzw. bei Nachbarn. Selbst wenn ein Kind überlebt, kann es zu schweren Dauerfolgen kommen. Dann stellt sich die Frage wer dafür haftet.

Ob die Aufsichtsperson haftet oder der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Pool oder der Teich befindet, kann nicht generell beantwortet werden. Der Grundstücks-eigentümer ist für den Zustand seines Grundstücks verantwortlich und muss nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht Gefährdungen, die sich aus dem Zustand seines Grundstücks für Dritte ergeben können, nach Möglichkeit vermeiden. Dieser Pflicht des Grundeigentümers steht die Aufsichtspflicht der Personen gegenüber, die für das Kind verantwortlich sind. Im Einzelfall kann daher sowohl den Grundstückseigentümer als auch die Aufsichtsperson ein Verschulden treffen.

Es empfiehlt sich daher Unfällen vorzubeugen, indem der Bereich rund ums Wasser mit einem ausreichend hohen Zaun mit einem kindersicheren Tor abgegrenzt oder speziell bei Pools nach dem Baden gleich wieder die Abdeckung geschlossen wird. So können Unfälle mit möglicherweise ruinösen Folgen am einfachsten vermieden werden.