Die posttraumatische Verbitterungsstörung
Gemäß den Bestimmungen der §§ 1295 ff ABGB kann eine posttraumatische Belastungsstörung in Form einer psychischen Erkrankung als Folge eines Unfalls zu einer Haftung des Schädigers führen.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 221/18 s) sogar die aufgrund der nicht erfüllten Erwartung des Unfallopfers, wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung arbeitsunfähig zu sein, ausgelöste posttraumatische Verbitterungsstörung als eine kausal verursachte, adäquate Unfallfolge gesehen.
Zu den Details: Der Kläger wurde 2008 bei einem Verkehrsunfall verletzt und machte seine Ansprüche gegen den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO) erfolgreich geltend. Im Urteil wurde unter anderem festgestellt, dass sich als Folge des Unfalls beim Kläger eine psychische Erkrankung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit einer dissoziativen Störung entwickelt hatte. Dadurch konnte er seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr nachkommen. Zehn Jahre später forderte er eine Entschädigung für den zwischenzeitlichen Verdienstentgang. Der Kläger brachte dazu vor, er leide aufgrund des Verkehrsunfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Übergang in eine posttraumatische Verbitterungsstörung.
Tatsächlich ergab das Gerichtsverfahren, dass der Kläger aufgrund dessen verletzlicher Persönlichkeitsstruktur fast übergangslos von einer posttraumatischen Belastungsstörung in eine depressiv ausgestaltete Verbitterungsstörung verfallen war. Dies offenbar deshalb, weil er die von ihm gehegte Erwartungshaltung, weiterhin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung arbeitsunfähig zu sein, nicht erfüllt sah. Das klingt seltsam, solche Störungen sind aber zumindest in der Psychiatrie seit längerem bekannt.
Während die Vorinstanzen die Ansprüche des Klägers ablehnten, stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass der Unfall kausal für die posttraumatische Verbitterungsstörung und der Schaden adäquat verursacht ist. Zur Feststellung, ob und in welchem Umfang der Kläger aufgrund der posttraumatischen Verbitterungsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und welchen Verdienstentgang er dadurch allenfalls erlitten hat, wurde die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung setzt sich sehr ausführlich mit den psychischen Folgen eines Unfallgeschehens auseinander, was in der Praxis möglicherweise nicht immer ausreichend erfolgt.
Dr. Gerhard Scheidbach