Radler auf dem Radweg - Benützungspflicht der Radwege!
Mit Frühlingsbeginn sind wieder viele Radfahrer auf den Straßen unterwegs, obwohl die Radfahrwege oftmals noch wegen Rollsplit oder Eis und Schnee nur erschwert benutzbar sind.
Wann muss eine Radfahranlage benutzt werden?
Grundsätzlich besteht eine Benützungspflicht für Radfahrer ohne Anhänger wenn das Befahren in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung erlaubt ist.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1959 (2 Ob 179/59) hat der Oberste Gerichtshof aber festgestellt, dass eine solche Verpflichtung dann entfällt, wenn sich der Radweg in einem unzumutbar schlechten, gefährlichen Zustand befindet. Nicht benutzt werden muss etwa ein vereister oder durch eine große Wasserlache aufgeweichter Radweg.
Bloße Blendwirkung reicht nicht aus
In einer aktuellen Entscheidung (2 Ob 121/14d) hat der OGH ausgesprochen, dass eine verstärkte Blendwirkung durch entgegenkommende Fahrzeuge noch nicht dazu führt, dass Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen dürfen. Im gegenständlichen Fall kam hinzu, dass eine Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge auch auf der Fahrbahn nicht ausgeschlossen werden konnte. Die vom Gesetzgeber den Radfahrern im § 68 StVO auferlegten Verpflichtungen dienen nicht nur zum Schutz der übrigen Straßenbenützer, sondern sind auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit. Im Ergebnis erhielt die Radlerin eine Mitschuld von einem Drittel, weil sie den Radweg nicht wie vorgeschrieben benutzt hatte.
Keine Benützungspflicht für Rennradfahrer bei Trainingsfahrten
Übrigens gibt es keine Benützungspflicht für Rennradfahrer bei Trainingsfahrten. Als Trainingsfahrten gelten Fahrten, bei denen die Verhältnisse (Ausrüstung, Geschwindigkeit, usw.) mit jenen bei radsportlichen Veranstaltungen vergleichbar sind.