Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Die Ranganmerkung

Aus Anlaß jedes Liegenschaftskaufes ist der Verkäufer aufzufordern, ein Gesuch um Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung zu unterfertigen. Wozu ist das notwendig?

Bei Liegenschaften bewirkt nicht schon der Abschluss des Kaufvertrags, sondern erst dessen Eintragung ins Grundbuch den Eigentumsübergang. In den meisten Fällen kann ein Kaufvertrag, nachdem er unterschrieben wurde, jedoch nicht sofort im Grundbuch eingetragen werden. Meist müssen zuvor Lastenfreistellungen vorgenommen, die Grunderwerbsteuer bezahlt und behördliche Genehmigungen eingeholt werden.

Daraus ergibt sich für den Käufer ein Risiko: Die Liegenschaft könnte in dieser Zeit zB. mit Pfandrechten belastet werden; der Verkäufer könnte in (Privat-)Konkurs gehen oder gar versuchen, die Liegenschaft noch einmal zu verkaufen (beispielsweise an einen Interessenten, der mehr zu zahlen bereit ist).

Gegen solche Risiken kann die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung im Grundbuch schützen, weshalb sie selbstverständlich sein sollte. Weil die Kosten der Errichtung und Durchführung des Kaufvertrags üblicherweise den Käufer treffen, trägt er auch die Kosten der Anmerkung. Diese sind jedoch gering und zudem gut investiert, wenn man sich die möglichen Risiken vor Augen hält.