Alle für einen und einer für alle
Raufhandel nach einer Sportveranstaltung
Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, mit der der Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet wurde, obwohl er den Kläger nicht selbst verletzt hatte.
Nach einem Fußballspiel stürmte der Kläger gemeinsam mit anderen Personen auf einen Parkplatz, auf dem Fahrzeuge von Anhängern der gegnerischen Mannschaft abgestellt waren. Dabei wurden Personen angegriffen und unter anderem der Kläger verletzt, der als Polizeibeamter vor Ort war.
Obwohl der Beklagte selbst nicht der Angreifer war, wurde er in zweiter Instanz zum Schadenersatz verurteilt. Grundlage dafür ist die Bestimmung des § 1301 ABGB, nach der für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, in unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl. oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. Wenn die Beschädigung vorsätzlich zugefügt worden ist, haften nach § 1302 ABGB „alle für einen und einer für alle“.
Die Haftung wird nur dann ausgeschlossen, wenn sich die mangelnde Kausalität des Handelns des „Mitttäters“ ausdrücklich nachweisen lässt. Der Nachweis der fehlenden Kausalität bezieht sich dabei nicht auf die unmittelbare Schädigung, sondern auf die gemeinsame Durchführung des Vorhabens, das schlussendlich zum Schaden geführt hat. Gegenständlich ist das „das gemeinsame Losstürmen“.
Leider nimmt die Gewaltbereitschaft auch im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen zu, sodass die Rechtsprechung zu begrüßen ist. Es gilt der Grundsatz: „Mitgegangen mitgefangen“.
Dr. Gerhard Scheidbach