Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Vorschuss auf Reparaturkosten
Wer nicht repariert, muss (teilweise) zurückzahlen.

Verweigert der Unternehmer die Durchführung einer Reparatur kann das Gericht dem Werkbesteller einen Vorschuss auf die Reparaturkosten zusprechen. Damit soll ermöglicht werden, die Reparatur durchzuführen, ohne auf eigenes Kapital greifen zu müssen. Wird die Reparatur dann doch nicht durchgeführt, muss der Werkbesteller den „Vorschuss“ zurückzahlen, soweit dieser über die objektive Wertminderung hinausgeht.

Im Anlassfall verlegte das klagende Unternehmen im Jahr 2006 einen Estrich in den Betriebsräumen des Beklagten. Dabei arbeitete es mangelhaft und verletzte auch Aufklärungspflichten. Nachdem die Mangelbehebung verweigert wurde, musste ein Prozess (mit umgekehrten Parteirollen) geführt und die Mängel von einem Sachverständigen begutachtet werden. Auf Basis dieses Gutachtens wurden dem Werkbesteller im Jahr 2011 € 16.800,00 s.A. an Kosten der Mängelbehebung zugesprochen. Nachdem der Mangel nicht repariert wurde, verlangte der Unternehmer nach einiger Zeit den aufgrund des Urteils geleisteten Betrag zurück.

Während die Vorinstanzen das Begehren des Klägers auf Rückzahlung abgewiesen hatte, stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass zugesprochene Reparaturkosten immer als Vorschuss zu sehen sind und daher auch eine Reparatur erfolgen muss. Wird nicht repariert, kann der Vorschuss teilweise zurückgefordert werden. Nur jener Betrag, um den der objektive Wert der Sache (oder Leistung) durch den Mangel oder die Beschädigung vermindert wurde, darf behalten werden.

Ähnliches gilt beispielsweise bei Schäden an Fahrzeugen nach einem Verkehrsunfall. Auch hier sind „fiktive“ Reparaturkosten (das sind Reparaturkosten, gleichgültig ob repariert wird oder nicht) nur bis zur Höhe der objektiven Wertminderung zu ersetzen. Ansonsten wäre der Geschädigte bereichert.

Dr. Gerhard Scheidbach