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Schenkungsanrechnung auf den gesetzlichen Erbteil

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde unter anderem die Hinzurechnung von Vermögen gemäß § 753 ABGB neu geregelt. Während nach alter Rechtslage lediglich Vorempfänge und Vorschüsse anzurechnen waren, muss sich nun ein Kind im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts auf Verlangen eines anderen Kindes die Schenkungen des Verstorbenen zu Lebzeiten anrechnen lassen.

Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde unter anderem die Hinzurechnung von Vermögen gemäß § 753 ABGB neu geregelt. Während nach alter Rechtslage lediglich Vorempfänge und Vorschüsse anzurechnen waren, muss sich nun ein Kind im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts auf Verlangen eines anderen Kindes die Schenkungen des Verstorbenen zu Lebzeiten anrechnen lassen. Diese Anrechnung erfolgt nicht, wenn der Verstorbene die Schenkung aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht, den Erlass dieser Anrechnung letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat.

In einer aktuellen Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof zu klären, ob diese Hinzurechnung von Vermögen im Verlassenschaftsverfahren oder in einem streitigen Verfahren geltend zu machen ist.

Die Klägerin beantragte die Hinzurechnung der Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab, mit der Begründung, dass die in § 753 ABGB geregelte Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil zu keiner Veränderung der Erbquoten führe. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen und stellte damit erstmals klar, dass über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im streitigen Rechtsweg zu entscheiden ist. Auf die Einantwortung hat die Anrechnung von Schenkungen sohin keinen Einfluss.

In Anbetracht der Änderung sollten insbesondere ältere Testamente überprüft und gegebenenfalls erneuert werden. Dies zumindest dann, wenn es zu keiner Anrechnung von Schenkungen kommen soll.

Dr. Gerhard Scheidbach

Rechtsanwalt in Feldkirch

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