Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Neues zum Schmerzensgeld beim Motorradfahren

Abgesehen von der Sturzhelmpflicht gibt es für Motorradfahrer keine gesetzlichen Bekleidungsvorschriften. Die Art der Bekleidung hat allerdings Auswirkungen auf das Schmerzensgeld. Während es bereits ständige Rechtsprechung ist, dass nicht angegurtete Autofahrer oder ohne Helm fahrende Personen eine erhebliche Einschränkung beim Schmerzensgeld hinnehmen müssen, hat der OGH erstmals im Jahr 2015 einem Motorradlenker das Schmerzensgeld gekürzt, weil er beim Fahren im Freilandbereich keine Schutzkleidung getragen hatte.

Fahren im Ortsgebiet
Nun urteilte der OGH in einer aktuellen Entscheidung hinsichtlich der Verletzungen eines im Ortsgebiet fahrenden Motorradfahrers, der mit Jeans und Turnschuhen unterwegs war. Gemäß Gutachten wären die schweren Verletzungsfolgen des in seinem Beruf nun arbeitsunfähigen Betroffenen nur mit einem Drittel der tatsächlich eingetretenen Folgen eingetreten. Das Landesgericht Feldkirch sah daher ein Mitverschulden des Motorradfahrers als gegeben und kürzte sein Schmerzensgeld deswegen um 25%. Das OLG Innsbruck sah eine Kürzung nicht für angebracht.

Der in der Folge angerufene OGH bestätigte die Ansicht des LG Feldkirch und sprach nun erstmals auch für das Ortsgebiet aus, dass das Tragen von Schutzkleidung zwar unpraktischer ist und man mit geringer Geschwindigkeit fahrend doch eher kürzere Strecken zurücklegt. Man darf allerdings nicht vergessen, dass Motorräder aufgrund ihrer Motorleistung im Verhältnis zu ihrem Gewicht eine spezifisch starke Beschleunigung erreichen können, die gerade im urbanen Gebiet ein besonderes Risiko darstellen. Überdies herrscht im Ortsgebiet ein höheres und dichteres Verkehrsaufkommen, wodurch die Gefahren erhöht werden. Zudem können Motorräder bei geringeren Geschwindigkeiten auch leichter kippen.

Kürzung des Schmerzengeldes
Egal ob im Freilandbereich oder im Stadtgebiet, Motorradfahrer erhalten somit weniger Schmerzensgeld, wenn die Verletzungen weniger schlimm ausgefallen wären, hätte die betreffende Person Schutzkleidung getragen.

Dr. Andrea Höfle-Stenech, LL.M.