Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Schutz- und Sorgfaltspflichten des Gastwirts gegenüber Tourengehern

Skitouren erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei nutzen immer mehr Sportler die Skipisten für ihren Aufstieg oder die Abfahrt. Auch die Hüttenwirte haben diesen Trend erkannt und die Öffnungszeiten entsprechend ausgeweitet.

Skitouren erfreuen sich großer Beliebtheit. Dabei nutzen immer mehr Sportler die Skipisten für ihren Aufstieg oder die Abfahrt. Auch die Hüttenwirte haben diesen Trend erkannt und die Öffnungszeiten entsprechend ausgeweitet.

Problematisch wird es, wenn Tourengeher zu später Stunde die Skiabfahrten benützen und dabei auf die Geräte der Pistenpräparierung treffen. Bekanntermaßen haben die Lift- und Pistenbetreiber durch Beschilderungen entlang der Aufstiegsrouten und durch sonstige Hinweise, beispielswiese auf der Homepage auf die besonderen Gefahren der Pistenpräparierung, auf geschlossene und geöffnete Pisten und die spätestmöglichen Abfahrtzeiten hinzuweisen.

Diese Verkehrssicherungspflichten gelten auch für Gastwirte, die Einkehrmöglichkeiten entlang dieser Routen anbieten. Der Oberste Gerichtshof hat unlängst die Rechtsansichten der Vorinstanzen bestätigt, wonach den Gastwirt dann keine Haftung trifft, wenn er die zu nutzende Abfahrtsroute und die spätestmögliche Abfahrt seinen Gästen durch ein Informationsblatt beim Eingang und in der Speise- und Getränkekarte bekanntgegeben und seine Kellnerin die Gäste mündlich rechtzeitig zur Abfahrt aufgefordert hat.

Im Umkehrschluss bedeutet das aber, dass der Gastwirt Vorkehrungen treffen und auf die besonderen Gefahren durch die Pistenpräparierung bei der Abfahrt hinweisen muss, um beispielsweise bei einem Zusammenstoß eines seiner Skitourengäste mit einem Pistengerät oder einem Windenseil eine Haftung zu vermeiden.

Dr. Gerhard Scheidbach

Rechtsanwalt in Feldkirch

Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG