Die Advokaten, Rechtsanwälte in Feldkirch in Vorarlberg

Steuerreform 2016

Registrierkassenpflicht
Ab dem 01.01.2016 sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab EUR 15.000,00 verpflichtet, ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) zu verwenden sofern Barumsätze von mindestens EUR 7.500,00 pro Jahr erzielt werden.

Zudem besteht die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg auszustellen und dem Kunden zu übergeben. Der Beleg muss für eine allfällige Kontrolle der Finanzbehörden bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitgenommen werden.

Der Gesetzgeber möchte mit diesen Maßnahmen Abgabenverkürzungen verhindern und so die Steuereinnahmen erhöhen.

Ab dem 01. Jänner 2017 müssen auch  bereits vorhandenen Registrierkassen zudem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung versehen sein. Die Details dazu werden in einer noch zu erlassenen Verordnung (Registrierkassensicherungsverordnung) geregelt.

Verstöße gegen die Registrierkassenpflicht werden als Finanzordnungswidrigkeiten mit Geldstrafen bis EUR 5.000,00 bestraft.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse bestehen etwa für Umsätze im Freien bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,00 (Maronibrater, Christbaumverkäufer, etc.), für bestimmte Umsätze von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften (beispielsweise kleine Feuerwehrfeste), für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten bis zu einem Einzelumsatz von 20 EUR (Zigarettenautomat, ...), und für Fahrausweisautomaten oder Onlineshops.

Die Anschaffung der Registrierkasse wird mit einer Prämie von EUR 200,00 gefördert, außerdem besteht eine unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung.

Das Bundesministerium für Finanzen hat auf der Homepage (www.bmf.gv.a/top.themen/Registrierkassen.html) nähere Informationen und Details zur Registrierkassenpflicht veröffentlicht.

 

Dr. Gerhard Scheidbach, Rechtsanwalt in Feldkirch